§ 78c - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)

Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 78c Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858


§ 78c hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2022/858 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen. 2Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen. 3Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.

(2) 1Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 sind der Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln. 2Datenformat und Übermittlungsweg sind von der Bundesanstalt zu bestimmen.


Text in der Fassung des Artikels 28 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) G. v. 11. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 m.W.v. 15. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von § 78c WpIG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2023Artikel 28 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 78c WpIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78c WpIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 28 ZuFinG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
...  § 78b Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 15 § 78c Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858". 2. § 78 ... betreiben, benötigen hierfür keine Erlaubnis nach § 15 Absatz 4 Satz 1. § 78c Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 (1) Die Unterlagen, die ...


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