§ 8 Feststellung der Laufbahnbefähigung
(1) Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Haben Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben, erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.
(3) Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber die Feststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung zu bezeichnen.
Zitierungen von § 8 BLV
interne Verweise§ 19 BLV Mittlerer Dienst (vom 20.08.2021) ... Laufbahn entsprechen. Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden. ...
§ 56 BLV Folgeänderungen ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. (40) In § 8 Absatz 2 Satz 5 und § 11 Absatz 1 Satz 7 und Absatz 3 Satz 7 des ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 7. In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 7 Abs. 5 Satz 1 der ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BMFSFJBAFzAZustAnO)A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Zitat in folgenden NormenAnordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BMFSFJBAFzAZustAnO)
A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
§ 11 KrimLV Laufbahnwechsel (vom 01.04.2020) ... oder ihre oder seine Vertretung. § 3 dieser Verordnung sowie die §§ 7, 8 , 20 bis 25 und 27 der Bundeslaufbahnverordnung sind entsprechend ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Zitate in aufgehobenen TitelnAnordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzAZustAnO)
V. v. 01.06.2018 BGBl. I S. 851; aufgehoben durch § 12 A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Eingangsformel BAFzAZustAnO ... 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), - § 8 Absatz 1 Satz 2 , § 27 Absatz 3 Satz 8 und § 46 Absatz 1 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der ...
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