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Unterabschnitt 1 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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Abschnitt 2 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern

Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften

§ 6 Gestaltung der Laufbahnen



(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden:

1.
der nichttechnische Verwaltungsdienst,

2.
der technische Verwaltungsdienst,

3.
der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,

4.
der naturwissenschaftliche Dienst,

5.
der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,

6.
der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,

7.
der sportwissenschaftliche Dienst und

8.
der kunstwissenschaftliche Dienst.




§ 7 Laufbahnbefähigung



Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

1.
durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder

2.
durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:

a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder

b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.




§ 8 Feststellung der Laufbahnbefähigung



(1) Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Haben Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben, erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.

(3) Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber die Feststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung zu bezeichnen.


§ 9 Ämter der Laufbahnen



(1) 1Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. 2Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden.

(2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen.