Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2024 aufgehoben

§ 8 - Digitalinfrastrukturfondsgesetz (DIFG)

§ 8 Verwaltungskosten



Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.

 
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