(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
- 1.
- errichtet eine digitale Plattform, auf der sie Informationen nutzerfreundlich und adressatengerecht bereitstellt zu
- a)
- der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis,
- b)
- Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtbehandlung sowie
- c)
- diesem Gesetz,
- 2.
- entwickelt insbesondere ihr bestehendes Angebot an cannabisspezifischen Präventionsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie für junge Erwachsene in Bezug auf den Konsum von Cannabis evidenzbasiert weiter und baut dieses aus,
- 3.
- baut ein strukturiertes, digitales zielgruppenspezifisches Beratungsangebot für Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis auf und
- 4.
- berät und informiert zielgruppenspezifisch Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis zu
- a)
- Suchtpräventionsmaßnahmen,
- b)
- der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie
- c)
- den Möglichkeiten einer weitergehenden wohnortnahen Beratung oder Hilfe.
(2) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt Anbauvereinigungen spätestens am 1. Juli 2024 die von ihnen nach
§ 21 Absatz 3 zur Verfügung zu stellenden Informationen und Hinweise in leicht verständlicher Sprache digital zum Herunterladen bereit.
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 15 CanG Inkrafttreten ... 4, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, die §§ 6, 8 Absatz 2 , die §§ 11 bis 17 Absatz 1 bis 3, die §§ 18 bis 21 Absatz 1 bis 3, die ...