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§ 9 - Konsumcannabisgesetz (KCanG)

§ 9 Anforderungen an den privaten Eigenanbau



(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt.

(2) Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

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Zitierungen von § 9 KCanG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KCanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KCanG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KCanG Umgang mit Cannabis
... 2. der Besitz von Cannabis nach § 3, 3. der private Eigenanbau von Cannabis nach § 9 und 4. der gemeinschaftliche Eigenanbau, die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis ...
§ 4 KCanG Umgang mit Cannabissamen
... Absatz 1 ist die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des privaten Eigenanbaus von Cannabis nach § 9 oder des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen nach Kapitel 4 nur aus ...