1Über den Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz (Artikel
77 Abs. 4 des
Grundgesetzes) wird ohne Begründung und Aussprache abgestimmt.
2Vor der Abstimmung können lediglich Erklärungen abgegeben werden.
3Über den Antrag wird durch Zählung der Stimmen gemäß §
51 abgestimmt, wenn nicht namentliche Abstimmung verlangt wird (§
52).