Die
Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom
16. August 2016 (BGBl. I S. 1984), die zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
- 2.
- In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung" ersetzt.