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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben

§ 17 - Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)

V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.10.2016 bis 01.07.2022, abweichend siehe § 20; FNA: 752-6-19 Elektrizität und Gas
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§ 17 Bericht der Bundesnetzagentur



(1) 1Zum 1. Juli 2021 berichtet die Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Anwendung dieser Verordnung. 2In ihrem schriftlichen Bericht überprüft die Bundesnetzagentur, ob und inwiefern Vereinbarungen von Anbietern mit Betreibern von Übertragungsnetzen nach dieser Rechtsverordnung geeignet und erforderlich waren, um Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu beseitigen.

(2) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Bundesnetzagentur bei der Erfüllung ihrer Berichtspflicht angemessen zu unterstützen. 2Die Befugnisse der Regulierungsbehörde nach § 69 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie leitet diesen Bericht der Bundesregierung und dem Bundestag zu.

 
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Zitierungen von § 17 AbLaV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 AbLaV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbLaV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 9 EEGAusbGuEnFG Änderung der Verordnung zu abschaltbaren Lasten
... 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ...