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§ 9 - Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)

Artikel 4 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2187, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 149
Geltung ab 31.12.2020, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-5 Kernenergie
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§ 9 Fachkunde zur Anwendung von Ultraschall



(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Ultraschallgeräten wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil F oder durch die Approbation als Ärztin oder als Arzt erworben.

(2) Ultraschallanwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, sowie Ultraschallanwendungen, die der gezielten thermischen Gewebekoagulation oder der Fettgewebereduktion dienen, dürfen nur von einer approbierten Ärztin oder einem approbierten Arzt durchgeführt werden.





 

Frühere Fassungen von § 9 NiSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.06.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
vom 12.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 149

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 NiSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 NiSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NiSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 NiSV Fachkunde (vom 16.06.2023)
... die die Anlage anwendet, über die erforderliche Fachkunde nach den §§ 5, 6, 7, 8, 9 oder 11 verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der ...
§ 12 NiSV Ordnungswidrigkeiten
... die Fachkunde verfügt, 8. entgegen § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 2 oder § 9 Absatz 2 eine dort genannte Anwendung durchführt, 9. entgegen § 8 oder § 11 eine ...
Anlage 3 NiSV (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 und § 9 Absatz 1) Fachkunde (vom 01.01.2024)
... OS 195 AGK, AOS 8 Ultraschall § 9 NiSV GK, US 116 AGK, AUS 8 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
V. v. 12.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 149
Anhang 1 NiSVÄndV zu Artikel 1 Nummer 11
... 3 (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 und § 9 Absatz 1 ) Fachkunde Teil A: Erwerb und Aktualisierung der Fachkunde Die ... OS 200 AGK, AOS 8 Ultraschall § 9 NiSV GK, US 120 AGK, AUS 8 ...
Anhang 2 NiSVÄndV zu Artikel 2
... 3 (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 und § 9 Absatz 1 ) Fachkunde Teil A: Erwerb und Aktualisierung der Fachkunde Die ... OS 195 AGK, AOS 8 Ultraschall § 9 NiSV GK, US 116 AGK, AUS 8 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
V. v. 12.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 149
Artikel 1 NiSVÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
... durch entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung erworben." 7. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „insbesondere Anwendungen von fokussiertem Ultraschall," ...

Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
Artikel 20 StrlSchNRV Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 15.10.2021)
... Artikel 4 § 3 Absatz 3 Satz 3, § 4, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 und § 9 Absatz 1 treten am 31. Dezember 2022 in Kraft. (4) Artikel 17 tritt am 1. Januar 2019 in ...