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§ 8 - Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)

Artikel 4 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2187, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 149
Geltung ab 31.12.2020, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-5 Kernenergie
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§ 8 Stimulation des Zentralen Nervensystems



Anlagen zur Stimulation des zentralen Nervensystems am Menschen dürfen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten angewendet werden, die entsprechende fachliche Kenntnisse nach ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung nachweisen.

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Zitierungen von § 8 NiSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 NiSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NiSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 NiSV Fachkunde (vom 16.06.2023)
... die die Anlage anwendet, über die erforderliche Fachkunde nach den §§ 5, 6, 7, 8 , 9 oder 11 verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der ...
§ 12 NiSV Ordnungswidrigkeiten
... 2 oder § 9 Absatz 2 eine dort genannte Anwendung durchführt, 9. entgegen § 8 oder § 11 eine dort genannte Anlage oder einen Magnetresonanztomographen anwendet oder ...