Anlage 13 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Anlage 13 (zu § 41 Absatz 2) Befähigungsstandards für das Führen von Fahrzeugen unter Radar


Anlage 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe Anlageband zu BGBl. 2021 I Nr. 81 - PDF)

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Zitierungen von Anlage 13 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 13 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 BinSchPersV Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar
... der behördlichen Befähigungsprüfung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 13 . Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen ...


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