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§ 41 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 41 Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar



(1) Wer eine besondere Berechtigung für Radar erwerben will, muss

1.
verfügen über

a)
ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder

b)
einen amtlichen Berechtigungsschein oder

c)
einen Sportbootführerschein und

2.
die behördliche Befähigungsprüfung für Radar bestanden haben.

(2) 1Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 13. 2Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.

(3) 1Die praktische Prüfung wird nach Maßgabe der Anlage 14 durchgeführt. 2Sie wird entweder an einem hierfür nach § 89 zugelassenen Simulator oder an Bord eines hierfür geeigneten Fahrzeuges abgenommen.

(4) 1Inhaber oder Inhaberinnen eines Fährschifferzeugnisses können statt einer besonderen Berechtigung für Radar eine besondere Berechtigung für Radar auf Fähren unter folgenden Bedingungen erwerben:

1.
1Der praktische Teil beschränkt sich auf Prüfungsinhalte, die der Prüfling zum Führen von Fähren auf derjenigen Fährstrecke beherrschen muss, für die er die besondere Berechtigung für Radar beantragt hat. 2Dabei sind die jeweiligen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

2.
Der praktische Teil ist an der betreffenden Fährstelle durchzuführen.

3.
Soll eine besondere Berechtigung für Radar für Fähren auf eine andere Fährstelle erweitert werden, kann die Prüfungskommission Befreiungen und Erleichterungen gewähren oder von einer Prüfung ganz absehen; dabei sind die örtlichen Verhältnisse der Fährstrecke und das jeweilige Fährgefäß bei der Prüfung zu berücksichtigen.

2Die besondere Berechtigung für Radar auf Fähren ist auf die jeweilige Fährstelle begrenzt.

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Zitierungen von § 41 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BinSchPersV Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen (vom 30.09.2022)
... die Radarbefähigungsprüfung den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 41 Absatz 2 und 3 entspricht. (5) Eine besondere Berechtigung für Risikostrecken auf Grund einer ...
§ 79 BinSchPersV Erteilung der besonderen Berechtigung
...  (3) Die besondere Berechtigung für Radar für Fährschifferzeugnisse nach § 41 Absatz 4 wird mit einem „R-F" gekennzeichnet. (4) Ergänzt die besondere ...
§ 83 BinSchPersV Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen
... Die besonderen Berechtigungen der §§ 41 bis 44 laufen an dem Tag ab, an dem das jeweilige Befähigungszeugnis als Schiffsführer ...
Anlage 13 BinSchPersV (zu § 41 Absatz 2) Befähigungsstandards für das Führen von Fahrzeugen unter Radar
Anlage 14 BinSchPersV (zu § 41 Absatz 3) Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen unter Radar
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... Berechtigung für Radar: Durchführung der Theorieprüfung § 41 Absatz 2 BinSchPersV § 13.02 RheinSchPersV 25 1053 besondere ... Radar: Durchführung der praktischen Prüfung an einem Simulator § 41 Absatz 3 BinSchPersV § 13.02 Nummer 3 RheinSchPersV 146 ... Durchführung der praktischen Prüfung an Bord eines Fahrzeugs der WSV § 41 Absatz 3 BinSchPersV § 13.02 Nummer 3 RheinSchPersV 246 ... für Radar auf Fähren: Durchführung der praktischen Prüfung § 41 Absatz 4 BinSchPersV 102 1056 besondere Berechtigung für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 4 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... Berechtigung für Radar: Durchführung der Theorieprüfung § 41 Absatz 2 BinSchPersV § 13.02 RheinSchPersV 25 1053 besondere ... Radar: Durchführung der praktischen Prüfung an einem Simulator § 41 Absatz 3 BinSchPersV § 13.02 Nummer 3 RheinSchPersV 146 ... Durchführung der praktischen Prüfung an Bord eines Fahrzeugs der WSV § 41 Absatz 3 BinSchPersV § 13.02 Nummer 3 RheinSchPersV 246 ... Radar auf Fähren: Durchführung der praktischen Prüfung § 41 Absatz 4 BinSchPersV 102 1056 besondere Berechtigung für  ...

Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Artikel 2 BinSchPersVEV 2021 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... Berechtigung für Radar: Durchführung der Theorieprüfung § 41 Absatz 2 BinSchPersV 25 1053 besondere Berechtigung für Radar:  ... Radar: Durchführung der praktischen Prüfung an einem Simulator § 41 Absatz 3 BinSchPersV 146 1054 besondere Berechtigung für Radar:  ... Durchführung der praktischen Prüfung an Bord eines Fahrzeugs der WSV § 41 Absatz 3 BinSchPersV 246 1055 besondere Berechtigung für Radar auf  ...