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Anlage 31 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Anlage 31 (zu § 90 Absatz 2) Standards für das behördliche Zulassungsverfahren für Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren


Anlage 31 wird in 1 Vorschrift zitiert




 

Zitierungen von Anlage 31 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 31 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 90 BinSchPersV Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von Simulatoren
... Behörde zu stellen. (2) Das Verfahren der Zulassung bestimmt sich nach der Anlage 31 ...