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Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Schutz-Gesetz - BwSchutzG)

Artikel 2 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7, S. 28
Geltung ab 16.01.2026, abweichend siehe Artikel 17; FNA: 51-16 Rechtsstellung der Soldaten
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Abschnitt 1 Stärkung des personellen Schutzes

Unterabschnitt 1 Personenüberprüfung

Titel 1 Unterstützte Verfassungstreueprüfung

§ 1 Personenkreis



(1) Für Personen, die aufgrund freiwilliger Verpflichtung erstmalig in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden sollen, ist vor dem Beginn des Wehrdienstverhältnisses eine unterstützte Verfassungstreueprüfung durchzuführen.

(2) Für Personen, die erneut in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden sollen, ist eine unterstützte Verfassungstreueprüfung durchzuführen, sofern zwischen dem letzten aktiven Wehrdienstverhältnis und dem vorgesehenen erneuten Dienstantritt mehr als fünf Jahre liegen.

(3) Die unterstützte Verfassungstreueprüfung kann unterbleiben, wenn

1.
hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht oder

2.
für die Person nach den Absätzen 1 oder 2 (betroffene Person) bereits vor weniger als fünf Jahren vor dem vorgesehenen Dienstantritt eine Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist.


§ 2 Inhalt der unterstützten Verfassungstreueprüfung



Im Rahmen der unterstützten Verfassungstreueprüfung werden Informationen zur Bewertung herangezogen, ob die betroffene Person Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.


§ 3 Zuständigkeiten



(1) Zuständig für Sammlung und Auswertung der Informationen ist der Militärische Abschirmdienst.

(2) Zuständig für die Bewertung nach § 2 ist die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle.


§ 4 Durchführung



(1) Die betroffene Person hat

1.
ihre Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen zu erklären,

2.
die Adressen sämtlicher eigener Internetseiten sowie die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet einschließlich der verwendeten Benutzernamen mitzuteilen sowie

3.
eine Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments zu überlassen.

(2) Die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle übermittelt dem Militärischen Abschirmdienst die folgenden Angaben und Dokumente zu der betroffenen Person:

1.
den oder die Namen, auch frühere,

2.
den oder die Vornamen, auch frühere,

3.
den oder die Geburtsnamen,

4.
das Geburtsdatum,

5.
den Geburtsort,

6.
den Geschlechtseintrag,

7.
die Staatsangehörigkeiten, auch frühere,

8.
den Wohnsitz,

9.
die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet, einschließlich der verwendeten Benutzernamen,

10.
eine Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments.

(3) 1Der Militärische Abschirmdienst darf zur Unterstützung der für die Ernennung und Heranziehung zuständigen Stelle:

1.
Auskünfte bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und dem Bundesnachrichtendienst einholen,

2.
eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen sowie

3.
personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen systematisch erheben oder zusammenführen und dazu auch auf allen öffentlich zugänglichen Internetplattformen und in allen öffentlich zugänglichen sozialen Netzwerken in erforderlichem Maße recherchieren.

2Das nach Absatz 1 Nummer 3 durch die Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokumentes überlassene Lichtbild darf bei der Auskunft nach Satz 1 Nummer 1 und der systematischen Erhebung oder Zusammenführung nach Satz 1 Nummer 3 für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden.

(4) Der Militärische Abschirmdienst wertet die nach Absatz 3 erlangten Informationen aus und übermittelt der für die Ernennung oder Heranziehung zuständigen Stelle zur Bewertung nach § 2 ausgewertete entscheidungserhebliche Erkenntnisse.

(5) 1Der Militärische Abschirmdienst darf die ihm nach Absatz 2 übermittelten Angaben und Dokumente nur für die Sammlung und Auswertung von Informationen nach § 2 verarbeiten. 2Die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle darf die vom Militärischen Abschirmdienst übermittelten ausgewerteten entscheidungserheblichen Informationen und Erkenntnisse nur für das Verfahren zur Begründung eines Wehrdienstverhältnisses oder zur Heranziehung verarbeiten. 3Alle übermittelten Informationen und Erkenntnisse sind nach Begründung des Wehrdienstverhältnisses oder nach Heranziehung oder nach unanfechtbarer Ablehnung der Begründung des Wehrdienstverhältnisses oder der Heranziehung unverzüglich zu löschen.

(6) Die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person vor Durchführung der unterstützten Verfassungstreueprüfung über die beabsichtigte Datenverarbeitung nach Absatz 5 sowie über den Umfang und die Dauer der anschließenden Datenverarbeitung.


Titel 2 Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

§ 5 Personenkreis; Verordnungsermächtigung



(1) Für eine Soldatin oder einen Soldaten, die oder der in einer Verwendung mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden soll (zu überprüfende Person), ist vor dieser Verwendung eine intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen durch Rechtsverordnung fest, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(3) § 1 Absatz 3 Nummer 1 gilt entsprechend.


§ 6 Durchführung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz



Für die intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen finden die Vorschriften der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass

1.
abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes die mitwirkende Behörde die zu überprüfende Person auch dann selbst befragt, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis für das Erfordernis einer solchen Befragung nicht vorliegt,

2.
abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes der zu überprüfenden Person bereits nach 30 Monaten ihre Sicherheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird,

3.
abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes anlässlich der Aktualisierung der Sicherheitserklärung zusätzlich bei der zu überprüfenden Person und mitbetroffenen Person im Sinne des § 2 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 sowie Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durchgeführt werden,

4.
abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Widerholungsprüfungen bereits nach fünf Jahren eingeleitet werden und

5.
die Aktualisierung der Sicherheitserklärung mit den Maßnahmen der Wiederholungsüberprüfung nach Nummer 3 nicht eingeleitet wird, solange

a)
die Wiederholungsüberprüfung noch nicht abgeschlossen ist oder

b)
nach dem Abschluss der letzten Wiederholungsüberprüfung noch nicht 30 Monate vergangen sind.


Unterabschnitt 2 Reisebeschränkungen

§ 7 Personenkreis



Die Regelungen dieses Unterabschnitts gelten für alle Beschäftigten des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.


§ 8 Reiseanzeigen, Zustimmungsvorbehalt, Reiseverbot



(1) Beschäftigte des Bundesministeriums der Verteidigung können verpflichtet werden, Privatreisen in und durch Regionen oder Staaten, für die eine Gefährdungslage besteht, rechtzeitig vorher anzuzeigen.

(2) Privatreisen in und durch Regionen oder Staaten, für die eine erhebliche Gefährdungslage besteht, können unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt werden.

(3) Privatreisen in und durch Regionen oder Staaten, für die eine besonders erhebliche Gefährdungslage besteht, können verboten werden.


§ 9 Anzeige eines Vorkommnisses



Ergeben sich für Personen nach § 7 im Zusammenhang mit einer Reise in oder durch Regionen oder Staaten, für die mindestens eine Gefährdungslage nach § 8 Absatz 1 besteht, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch ausländischer Nachrichtendienste hindeuten können, so hat die Person dies unverzüglich, spätestens nach ihrer Rückkehr, anzuzeigen.


§ 10 Verordnungsermächtigung



1Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu Reisebeschränkungen nach § 8 zu bestimmen. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist insbesondere festzulegen

1.
für welche Regionen oder Staaten Gefährdungslagen, erhebliche Gefährdungslagen und besonders erhebliche Gefährdungslagen bestehen,

2.
für welche Regionen oder Staaten eine Anzeigepflicht, ein grundsätzlicher Zustimmungsvorbehalt oder ein grundsätzliches Reiseverbot besteht,

3.
welcher Stelle die Reise nach § 8 Absatz 1 anzuzeigen ist,

4.
welche Stelle für die Zustimmung nach § 8 Absatz 2 zuständig ist,

5.
unter welchen Voraussetzungen aufgrund einer besonderen Härte im Einzelfall eine Ausnahme des Reiseverbots nach § 8 Absatz 3 zuzulassen ist und welche Stelle für die Entscheidung über das Vorliegen eines Härtefalls zuständig ist,

6.
ob und welche Einschränkungen des betroffenen Personenkreises vorzunehmen sind und

7.
welcher Stelle ein Vorkommnis nach § 9 anzugeigen ist.


Abschnitt 2 Schlussbestimmungen

§ 11 Übergangsvorschriften



1Vor dem 1. Juli 2026 nach § 37 Absatz 3 des Soldatengesetzes in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung eingeleitete einfache Sicherheitsüberprüfungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz sind noch nach dem bis zum 30. Juni 2026 geltenden Recht abzuschließen. 2§ 1 Absatz 1 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.