Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)

Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Hebammenberuf
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 3 Berufsbezeichnung
§ 4 Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten
§ 5 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 6 Rücknahme der Erlaubnis
§ 7 Widerruf der Erlaubnis
§ 8 Ruhen der Erlaubnis
Teil 3 Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
Abschnitt 1 Studium
Unterabschnitt 1 Studienziel, Zugang, Dauer und Struktur sowie Akkreditierung von Studiengängen
§ 9 Studienziel
§ 10 Zugangsvoraussetzungen
§ 11 Dauer und Struktur des Studiums
§ 12 Akkreditierung von Studiengängen
Unterabschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums
§ 13 Praxiseinsätze
§ 14 Praxisanleitung
§ 15 Die verantwortliche Praxiseinrichtung
§ 16 Durchführung des berufspraktischen Teils; Praxisplan
§ 17 Praxisbegleitung
§ 18 Nachweis- und Begründungspflicht
Unterabschnitt 3 Der hochschulische Teil des Studiums
§ 19 Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstaltungen
§ 20 Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitung
Unterabschnitt 4 Durchführung des Studiums
§ 21 Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarungen
§ 22 Gesamtverantwortung
Unterabschnitt 5 Abschluss des Studiums
§ 23 Abschluss des Studiums
§ 24 Staatliche Prüfung
§ 25 Durchführung der staatlichen Prüfung
§ 26 Vorsitz
Abschnitt 2 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
§ 27 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis
§ 28 Inhalt des Vertrages
§ 29 Wirksamkeit des Vertrages
§ 30 Vertragsschluss bei Minderjährigen
§ 31 Anwendbares Recht
§ 32 Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung
§ 33 Pflichten der Studierenden
§ 34 Vergütung
§ 35 Überstunden
§ 36 Probezeit
§ 37 Ende des Vertragsverhältnisses
§ 38 Beendigung durch Kündigung
§ 39 Wirksamkeit der Kündigung
§ 40 Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis
§ 41 Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 42 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Teil 4 Anerkennung von Berufsqualifikationen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 43 Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung
§ 44 Bescheid über die Feststellung der Berufsqualifikation
§ 45 Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Abschnitt 2 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
§ 46 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
§ 47 Automatische Anerkennung bei erworbenen Rechten
§ 48 Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten
§ 49 Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten
§ 50 Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen Rechten
§ 51 Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten
§ 52 Bekanntmachung
§ 53 Europäischer Berufsausweis
Abschnitt 3 Weitere Berufsqualifikationen
§ 54 Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit
§ 55 Wesentliche Unterschiede
§ 56 Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen
§ 57 Anpassungsmaßnahmen
§ 58 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 59 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 59a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
Teil 5 Erbringen von Dienstleistungen
Abschnitt 1 Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 60 Dienstleistungserbringende Personen
§ 61 Meldung der Dienstleistungserbringung
§ 62 Meldung wesentlicher Änderungen
§ 62a Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
Abschnitt 2 Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in anderen gleichgestellten Staaten
§ 63 Bescheinigung der zuständigen Behörde
Teil 6 Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
§ 64 Zuständige Behörde
§ 65 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
§ 66 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
§ 67 Unterrichtung über Änderungen
§ 68 Löschung einer Warnmitteilung
§ 69 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
§ 70 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Teil 7 Verordnungsermächtigung
§ 71 Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung
Teil 8 Bußgeldvorschriften
§ 72 Bußgeldvorschriften
Teil 9 Übergangsvorschriften
§ 73 Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 74 Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger
§ 75 Kooperation von Hochschulen mit Hebammenschulen
§ 76 Anwendung von Vorschriften über die fachschulische Ausbildung und die Ausbildung in der Form von Modellvorhaben
§ 77 Abschluss begonnener fachschulischer Ausbildungen
§ 77a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
§ 78 Abschluss begonnener Ausbildungen in Form von Modellvorhaben
§ 79 Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Hebammenschulen
§ 80 Evaluierung


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed