Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (2. EnWNG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2011 EnWG § 21a

§ 21a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 4 Satz 7 werden nach dem Wort „Geldentwertung" die Wörter „unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors" eingefügt.

2.
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „gesamtwirtschaftlichen" gestrichen.

3.
In Absatz 6 Satz 2 Nummer 5 werden nach dem Wort „Inflationsrate" die Wörter „unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. EnWNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. EnWNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
Eingangsformel 2. ARegVÄndV
... vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), von denen § 21a Absatz 6 Satz 2 Nummer 5 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3034) und § 24 Satz 2 Nummer 1 und 4 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3034) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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