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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (1. HanauAusbGlVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Bundesinstituts für Berufsbildung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2011 HanauAusbGlV § 1, § 3

Die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1491) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 wird die Angabe „2011" durch die Angabe „2012" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden folgende Wörter angefügt:

„sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2011.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer

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