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Anlage 4 - Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (MitÜbermitV)

Anlage 4 (zu § 2 Absatz 1 Satz 1)


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Im Rahmen der Mitteilung von Untersuchungsergebnissen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen sind mindestens folgende Angaben zu machen:

Nr.AngabeErläuterung
1Name des Lebensmittel- oder
Futtermittelunternehmers
 
2Anschrift des Lebensmittel- oder
Futtermittelunternehmers
 
3ProbennummerLaborinterne Nummer der Probe
4TeilprobennummerWerden Teile einer Probe unabhängig voneinander untersucht, so
werden Teilproben gebildet. In diesem Fall ist die Nummer der unter-
suchten Teilprobe anzugeben.
5Art des untersuchten Erzeugnisses
(Matrix)
Art des untersuchten Lebensmittels oder Futtermittels einschließlich
Be- und Verarbeitungszustand.
Bei Lebensmitteln ist, soweit vorhanden, die Verkehrsbezeichnung
anzugeben.
- Bei Einzelfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des
Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über
das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien
79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission,
82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des
Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der
Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom
1.9.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die Bezeich-
nung des Einzelfuttermittels gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buch-
stabe a anzugeben.
- Bei Mischfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des
Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und die
Tierart oder Tierkategorie nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 1
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 anzugeben.
- Bei Futtermittelzusatzstoffen ist dessen besondere Bezeichnung
nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch-
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatz-
stoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom
18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom
13.4.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung anzugeben.
- Bei Vormischungen ist das Wort „Vormischung" anzugeben.
6BetriebsartArt des Betriebes, in dem die Probe genommen wurde
(z. B. Molkerei, Schlachthof, Hersteller von Einzelfuttermitteln)
7ProbenahmeortBei Entnahme vom Erzeuger identisch mit Erzeugerort, sonst An-
gabe der Gemeinde
8Probenahmedatum 
9Untersuchter Probenbestandteil Art des untersuchten Probenbestandteils (z. B. essbarer Anteil),
wenn die ausschließliche Angabe des untersuchten Erzeugnisses
nicht eindeutig ist (z. B. Krabbenfleisch)
10Analysierter Stoff (Parameter) Angabe der analysierten Stoffe (Dibenzo-p-dioxin/Dibenzofuran-
Kongenere, PCB-Kongenere); zusätzlich auch Angabe von Fett bzw.
Trockenmasse, sofern sich die Analyseergebnisse darauf beziehen.
Entsprechend sind in diesen Fällen die Bezugsparameter anzu-
geben.
11EinheitMaßeinheit der Konzentrationen
- bei Lebensmitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB
in pg/g
- bei Lebensmitteln für ndl-PCB in ng/g
- bei Futtermitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB
in ng/kg
- bei Futtermitteln für ndl-PCB in µg/kg
12BezugsparameterAngabe, ob sich das Analyseergebnis bezieht auf:
- Frischgewicht
- Fettgehalt
- 88 % Trockensubstanz
13Fettgehalt, sofern Bezugsparameter
Fettgehalt
Angabe des Fettgehaltes in %
14Trockensubstanz, sofern Bezugs-
parameter 88 % Trockensubstanz
Angabe der Trockensubstanz in %
15Angabe des Messergebnisses *)  
16Höchstgehaltsüberschreitung:
ja/nein
 
17Untersuchungsverfahren
(Methodensammlung)
Angaben zum analytischen Verfahren, mit dem die Untersuchung
durchgeführt wurde
18Prinzip des Untersuchungs-
verfahrens (Einzelmethode)
Angaben zum Messprinzip der Methode, mit der die Untersuchung
durchgeführt wurde
19Bestimmungsgrenze (LOQ) Angabe in identischer Einheit zum Messergebnis
20MessunsicherheitMessunsicherheit der verwendeten Methode in Prozent


*)
a)
Die Konzentration ist in den Fällen des § 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a und b wie folgt anzugeben: Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in WHO-Toxizitätsäquivalenten unter Verwendung der WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktoren (WHO-TEF)), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (Summe aus PCDD, PCDF und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in WHO-Toxizitätsäquivalenten unter Verwendung der WHOToxizitätsäquivalenzfaktoren (WHO-TEF)). WHO-TEF zur Risikobewertung beim Menschen basierend auf den Schlussfolgerungen der Expertensitzung des Internationalen Programms der WHO zur Chemikaliensicherheit (IPCS) im Juni 2005 in Genf (Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223-241 (2006)).

KongenerTEF Wert
Dibenzo-p-dioxine
und Dibenzofurane
 
2,3,7,8-TCDD1
1,2,3,7,8-PeCDD1
1,2,3,4,7,8-HxCDD0.1
1,2,3,6,7,8-HxCDD0.1
1,2,3,7,8,9-HxCDD0.1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD0.01
OCDD0.0003
2,3,7,8-TCDF0.1
1,2,3,7,8-PeCDF0.03
2,3,4,7,8-PeCDF0.3
1,2,3,4,7,8-HxCDF0.1
1,2,3,6,7,8-HxCDF0.1
1,2,3,7,8,9-HxCDF0.1
2,3,4,6,7,8-HxCDF0.1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF0.01
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF0.01
OCDF0.0003
Dioxinähnliche PCB  
Non-ortho PCBs  
PCB 77 0.0001
PCB 81 0.0003
PCB 126 0.1
PCB 169 0.03
Mono-ortho PCB  
PCB 105 0.00003
PCB 114 0.00003
PCB 118 0.00003
PCB 123 0.00003
PCB 156 0.00003
PCB 157 0.00003
PCB 167 0.00003
PCB 189 0.00003


 
 
Verwendete Abkürzungen:

T = Tetra
Pe = Penta
Hx = Hexa
Hp = Hepta
O = Octa
CDD = Chlorodibenzodioxin
CDF = Chlorodibenzofuran
CB = Chlorobiphenyl

b)
Konzentrationsobergrenzen: Konzentrationsobergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.

c)
Im Fall des § 1 Satz 2 sind die Konzentrationen in Biologischen Toxizitätsäquivalenten (BEQ) anzugeben, soweit die Konzentrationen im Rahmen der Untersuchung ermittelt worden sind.



 

Zitierungen von Anlage 4 MitÜbermitV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 MitÜbermitV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MitÜbermitV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MitÜbermitV Mitteilungen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer
... (Mitteilung) zu den in § 1 genannten Stoffen muss die Daten nach Maßgabe der Anlage 4 enthalten. (2) Die Mitteilung muss in elektronischer Form erfolgen. Für die ...