(1) Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Berichts nach §
1 bestimmt die Bundesnetzagentur durch Festlegung gemäß §
12g Absatz 1 Satz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes europäisch kritische Anlagen. Sie beachtet dabei das Verfahren in Anhang III der
Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75). Grundlage für die Festlegung sind die in §
1 Absatz 2 genannten Gefährdungsszenarien und der Bericht nach §
12g Absatz 1 Satz 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes.
(2) Soll eine Anlage erstmals als europäisch kritische Anlage bestimmt werden, so ist vorher durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Konsultation nach Artikel 4 Absatz 1 bis 3 der
Richtlinie 2008/114/EG durchzuführen. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt das Ergebnis der Konsultation bei ihrer Entscheidung hinsichtlich der Festlegung. Die Festlegung erfolgt ungeachtet der in Absatz 1 genannten Frist innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Konsultation.
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V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147