§ 2 - Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen (ÜNetzSchV k.a.Abk.)

V. v. 06.01.2012 BGBl. I S. 69 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 315 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 11.01.2012; FNA: 752-6-14 Elektrizität und Gas
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§ 2 Festlegung europäisch kritischer Anlagen


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Berichts nach § 1 bestimmt die Bundesnetzagentur durch Festlegung gemäß § 12g Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes europäisch kritische Anlagen. Sie beachtet dabei das Verfahren in Anhang III der Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75). Grundlage für die Festlegung sind die in § 1 Absatz 2 genannten Gefährdungsszenarien und der Bericht nach § 12g Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes.

(2) Soll eine Anlage erstmals als europäisch kritische Anlage bestimmt werden, so ist vorher durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Konsultation nach Artikel 4 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie 2008/114/EG durchzuführen. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt das Ergebnis der Konsultation bei ihrer Entscheidung hinsichtlich der Festlegung. Die Festlegung erfolgt ungeachtet der in Absatz 1 genannten Frist innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Konsultation.


Text in der Fassung des Artikels 315 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Frühere Fassungen von § 2 Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 315 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ÜNetzSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜNetzSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ÜNetzSchV Sicherheitspläne
... sich auf drei Monate, wenn die Bundesnetzagentur bei der Festlegung einer Anlage nach § 2 von den Vorschlägen in einem Bericht eines Übertragungsnetzbetreibers nach § 1 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 315 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen
...  In § 2 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen vom 6. Januar 2012 (BGBl. I ...


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