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§ 3 - Netto-Leerverkaufspositionsverordnung (NLPosV)

V. v. 08.03.2012 BGBl. I S. 454 (Nr. 13); aufgehoben durch § 15 V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2699
Geltung ab 26.03.2012; FNA: 4110-4-17 Börsenvorschriften
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§ 3 Allgemeine Bestimmungen zur Mitteilungspflicht



(1) Der Inhaber einer nach § 30i Absatz 1 Satz 1 oder 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mitzuteilenden Netto-Leerverkaufsposition (Mitteilungspflichtiger) hat seine Mitteilungen elektronisch nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 8 bis 10 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu übermitteln.

(2) Jeder Mitteilungspflichtige darf bezogen auf jedes Unternehmen, in dessen ausgegebenen Aktien eine Netto-Leerverkaufsposition besteht, nur eine Mitteilung je Handelstag abgeben. § 10 bleibt unberührt.

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