(1) 1Die während eines Kalendermonats geleisteten Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes wie folgt berücksichtigt:
Stufe | Durchschnittlich anfallende tatsächliche Inanspruchnahme | Berücksichtigung zu |
I | bis zu 25 % | 60 % |
II | mehr als 25 % | 75 % |
III | mehr als 40 % | 90 %. |
2Die tatsächliche Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes ist damit abgegolten.
(2)
1Die Anspruchsberechtigten werden jeweils einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stufen zugeordnet.
2Die Zuordnung richtet sich nach der jeweils durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme aller Anspruchsberechtigten in einer Abteilung oder Sektion während aller Bereitschaftsdienste der betroffenen Dienstgradgruppen.
3Der Berechnung werden drei zusammenhängende Kalendermonate zugrunde gelegt.
4Nicht berücksichtigt werden Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der
Gebührenordnung für Ärzte oder nach der
Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können.
5Die Zuordnung ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen.
6Sie kann nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3231