§ 2 - Sanitätsdienstvergütungsverordnung (SanDVergV)

Artikel 1 V. v. 27.04.2012 BGBl. I S. 1000 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Geltung ab 01.01.2011; FNA: 2032-1-38 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 2 Bereitschaftsdienst


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die während eines Kalendermonats geleisteten Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes wie folgt berücksichtigt:

StufeDurchschnittlich anfallende
tatsächliche Inanspruchnahme
Berücksichtigung
zu
Ibis zu 25 % 60 %
IImehr als 25 % 75 %
IIImehr als 40 % 90 %.


2Die tatsächliche Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes ist damit abgegolten.

(2) 1Die Anspruchsberechtigten werden jeweils einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stufen zugeordnet. 2Die Zuordnung richtet sich nach der jeweils durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme aller Anspruchsberechtigten in einer Abteilung oder Sektion während aller Bereitschaftsdienste der betroffenen Dienstgradgruppen. 3Der Berechnung werden drei zusammenhängende Kalendermonate zugrunde gelegt. 4Nicht berücksichtigt werden Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können. 5Die Zuordnung ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen. 6Sie kann nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Regelung der Sanitätsdienstvergütung V. v. 11. August 2017 BGBl. I S. 3231 m.W.v. 1. Januar 2016

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Frühere Fassungen von § 2 SanDVergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016 (23.08.2017)Artikel 1 Verordnung zur Regelung der Sanitätsdienstvergütung
vom 11.08.2017 BGBl. I S. 3231

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 SanDVergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SanDVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SanDVergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SanDVergV Rufbereitschaft
... während einer Rufbereitschaft werden vollständig berücksichtigt. § 2 Absatz 2 Satz 4 gilt ...
§ 7 SanDVergV Ausschluss des Vergütungsanspruchs
... Vergütung wird nicht gewährt 1. für nach § 2 berücksichtigte Zeiten eines Bereitschaftsdienstes und Zeiten einer tatsächlichen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Regelung der Sanitätsdienstvergütung
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3231
Artikel 1 SanDVÄndV Änderung der Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung
... „die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der ...


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