Die
Stromgrundversorgungsverordnung vom
26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:
- 1.
- Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer),
- 2.
- Angaben über die Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers,
- 3.
- Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),
- 4.
- Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und
- 5.
- Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf
- 1.
- die Allgemeinen Bedingungen und auf diese ergänzende Bedingungen,
- 2.
- die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und
- 3.
- das Recht des Kunden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Schlichtungsstelle anzurufen und die Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas und dessen Anschrift.
Die Hinweise nach Satz 3 Nummer 3 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen."
- 2.
- § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
„Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen."
- b)
- Im neuen Satz 2 wird das Wort „fristgemäßen" gestrichen.
- 3.
- In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.
- 4.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden."
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „innerhalb einer Frist von zwei Wochen" durch das Wort „unverzüglich" ersetzt.
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722