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Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts (EnWRVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 21i Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) eingefügt worden ist,

-
des § 24 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2, 2a und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), von denen § 24 Satz 2 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist,

-
des § 29 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)

verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 39 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), der zuletzt durch Artikel 7 Nummer 5 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

---

*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55) und der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).


Artikel 1 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Mai 2012 StromGVV § 2, § 5, § 12, § 20

Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:

1.
Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer),

2.
Angaben über die Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers,

3.
Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),

4.
Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und

5.
Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.

Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf

1.
die Allgemeinen Bedingungen und auf diese ergänzende Bedingungen,

2.
die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und

3.
das Recht des Kunden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Schlichtungsstelle anzurufen und die Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas und dessen Anschrift.

Die Hinweise nach Satz 3 Nummer 3 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen."

2.
§ 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen."

b)
Im neuen Satz 2 wird das Wort „fristgemäßen" gestrichen.

3.
In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

4.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden."

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „innerhalb einer Frist von zwei Wochen" durch das Wort „unverzüglich" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Mai 2012 GasGVV § 2, § 5, § 12, § 20

Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:

1.
Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Kundennummer),

2.
Angaben über die Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers,

3.
Angaben über Gasart, Brennwert, Druck,

4.
Angaben über unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom, soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird,

5.
Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),

6.
Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und

7.
Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.

Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf

1.
die Allgemeinen Bedingungen und auf diese ergänzende Bedingungen,

2.
die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und

3.
das Recht des Kunden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Schlichtungsstelle anzurufen und die Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas und dessen Anschrift.

Die Hinweise nach Satz 3 Nummer 3 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen."

2.
§ 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen."

b)
Im neuen Satz 2 wird das Wort „fristgemäßen" gestrichen.

3.
In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

4.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden."

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „innerhalb einer Frist von zwei Wochen" durch das Wort „unverzüglich" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Mai 2012 StromNZV § 4, § 5, § 6, § 12, § 14, § 18b, § 22, § 27

Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 4 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bilanzkreisverantwortliche haben die ihnen übermittelten Daten rechtzeitig zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung für die Bilanzkreisabrechnung, und Einwände gegen die Vollständigkeit oder Richtigkeit unverzüglich dem zuständigen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen in elektronischer Form mitzuteilen."

2.
In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „drei Viertelstunden" durch die Wörter „einer Viertelstunde" ersetzt und werden nach dem Wort „werden" ein Komma sowie die Wörter „soweit die Bundesnetzagentur nicht kürzere Vorlaufzeiten durch Festlegung nach § 27 Absatz 1 Nummer 16 bestimmt hat" eingefügt.

3.
Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Bei der Anwendung der §§ 6 bis 9 sind nach § 22 Absatz 2 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes getroffene Festlegungen der Bundesnetzagentur zu beachten."

4.
In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „haben" die Wörter „im Niederspannungsnetz" eingefügt.

5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, für die Durchführung des Lieferantenwechsels für Letztverbraucher sowie für die Zuordnung von Einspeiseanlagen zu Händlern und Bilanzkreisen bundesweit einheitliche, massengeschäftstaugliche Verfahren anzuwenden. Für den elektronischen Datenaustausch mit den Netznutzern ist ein einheitliches Datenformat zu verwenden. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die elektronische Übermittlung und Bearbeitung von Kundendaten in massengeschäftstauglicher Weise zu organisieren, sodass die Kundendaten in vollständig automatisierter Weise übermittelt und bearbeitet werden können. Die Verbände der Netznutzer sind an der Entwicklung der Verfahren und Formate für den Datenaustausch angemessen zu beteiligen."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:

„§ 27 Absatz 1 Nummer 18 bleibt unberührt."

d)
Absatz 5 wird aufgehoben.

e)
Absatz 6 wird Absatz 4 und die Angabe „5" wird durch die Angabe „3" ersetzt.

6.
In § 18b wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

7.
In § 22 Satz 1 werden nach dem Wort „Elektrizitätsversorgungsnetzen" folgende Wörter eingefügt „, Messstellenbetreibern, Messdienstleistern".

8.
§ 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
zur Bildung einer einheitlichen Regelzone;".

b)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Erneuerbare-Energien-Gesetz" die Wörter „und zu den bilanziellen Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz separiert werden von sonstigen Energiearten" eingefügt.

c)
In Nummer 9 werden die Wörter „Ein- und Auszügen" durch die Wörter „Lieferbeginn und Lieferende" ersetzt.

d)
In Nummer 16 werden im ersten Halbsatz die Wörter „den §§ 4 und 5" durch die Angabe „§ 5" ersetzt und im zweiten Halbsatz wird die Angabe „Abs. 1" durch die Angabe „Absatz 1, 2" ersetzt.

e)
In Nummer 17 werden nach dem Wort „Lieferantenwechsel" die Wörter „, und hierbei kann sie insbesondere kürzere Fristen festlegen" gestrichen.

f)
Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

„18.
zu den Kriterien für die Identifizierung von Entnahmestellen; hierbei kann sie von § 14 Absatz 3 abweichen;".

g)
Die folgenden Nummern 19 bis 21 werden angefügt:

„19.
zur Verwaltung und Übermittlung der Stammdaten, die für den massengeschäftstauglichen Netzzugang relevant sind;

20.
zu Geschäftsprozessen und zum Datenaustausch für die massengeschäftstaugliche Abwicklung der Zuordnung von Einspeiseanlagen zu Händlern und zu Bilanzkreisen;

21.
zu Preisbildungsmechanismen für Ausgleichsenergiepreise nach § 8 Absatz 2; dabei kann sie insbesondere von den Grundsätzen der Kostenverrechnung, von der Symmetrie der Ausgleichsenergiepreise für Bilanzkreisunterspeisung und Bilanzkreisüberspeisung sowie von den Fristen für die Bilanzkreisabrechnung abweichen."


Artikel 4 Änderung der Gasnetzzugangsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Mai 2012 GasNZV § 41, § 42a (neu), § 45, § 50

Die Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 42 folgende Angabe eingefügt:

„§ 42a Elektronischer Datenaustausch".

2.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Der bisherige Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich

1.
dem Netzbetreiber die Abmeldung seines Kunden mitzuteilen;

2.
dem neuen Lieferanten in einem einheitlichen Format elektronisch eine Kündigungsbestätigung zu übersenden, soweit der neue Lieferant die Kündigung in Vertretung für den Kunden ausgesprochen hat."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:

„§ 50 Absatz 1 Nummer 15 bleibt unberührt."

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen dürfen den Lieferantenwechsel nur von Bedingungen abhängig machen, die in den Absätzen 1 bis 3 genannt sind. § 50 Absatz 1 Nummer 14 bleibt unberührt."

3.
Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

„§ 42a Elektronischer Datenaustausch

Der Datenaustausch zur Anbahnung und Abwicklung der Netznutzung zwischen Betreibern von Gasversorgungsnetzen, Marktgebietsverantwortlichen, Messstellenbetreibern, Messdienstleistern und Netznutzern erfolgt elektronisch. Für den Datenaustausch ist das von der Bundesnetzagentur vorgegebene, bundesweit einheitliche Format zu verwenden. Die Marktbeteiligten stellen sicher, dass für den Datenaustausch einheitliche Prozesse verwendet werden, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen."

4.
In § 45 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

5.
§ 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 14 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Die folgenden Nummern 15 bis 18 werden angefügt:

„15.
zu den Kriterien für die Identifizierung von Entnahmestellen; hierbei kann sie von § 41 Absatz 3 abweichen;

16.
zur Verwaltung und Übermittlung der Stammdaten, die für den massengeschäftstauglichen Netzzugang relevant sind;

17.
zur Abwicklung der Netznutzung bei Lieferbeginn und Lieferende;

18.
zu bundeseinheitlichen Regelungen zum Datenaustausch zwischen den betroffenen Marktbeteiligten, insbesondere zu Fristen und Formaten sowie zu Prozessen, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen."


Artikel 5 Änderung der Messzugangsverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Mai 2012 MessZV § 4

In § 4 Absatz 3 Satz 3 der Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 40 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.


Artikel 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Mai 2012.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Dr. Philipp Rösler