(1) Für den Eigentümer und den Mieter eines Heizgerätes nach §
1 Absatz 2 ist das Anbringen des Etiketts und die Information nach §
18 Absatz 1 durch den Berechtigten nach §
16 Absatz 1 oder den Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 kostenfrei.
(2) Der Eigentümer und der Mieter eines Heizgerätes nach §
1 Absatz 2 haben das Anbringen des Etiketts nach §
16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1 zu dulden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2194