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Artikel 1 - Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts (1. EnVKGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 EnVKG § 1, § 16 (neu), § 18 (neu), § 19 (neu), Anlage 1 (neu), Anlage 2 (neu), Anlage 3 (neu), mWv. 1. Januar 2017 § 17 (neu)

Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das durch Artikel 337 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2 Neu in Verkehr gebrachte Produkte

§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen

§ 4 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 5 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung

§ 6 Marktüberwachungskonzept

§ 7 Vermutungswirkung

§ 8 Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen

§ 9 Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen

§ 10 Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten

§ 11 Meldeverfahren

§ 12 Berichtspflichten

§ 13 Beauftragte Stelle

§ 14 Aufgaben der beauftragten Stelle

§ 15 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3 Gebrauchte Produkte

§ 16 Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung

§ 17 Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung

§ 18 Verfahren zur Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung

§ 19 Kostenfreiheit und Duldungspflicht

Anlage 1 Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019

Anlage 2 Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019

Anlage 3 Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung ".

2.
Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften".

3.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden für die Kennzeichnung von neu in Verkehr gebrachten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie Kohlendioxid-Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonstigen Produktinformationen und Angaben in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen. Neben den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben über die Auswirkungen von Produkten auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.

(2) Dieses Gesetz ist für gebrauchte Produkte anzuwenden, soweit

1.
es sich um Heizgeräte im Sinne von Artikel 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1) geändert worden ist, handelt,

2.
es sich um Heizkessel für gasförmige und flüssige Brennstoffe handelt und

3.
diese eine Nennleistung von bis zu 400 Kilowatt besitzen.

(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden für

1.
gebrauchte Produkte mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten,

2.
Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht werden, und

3.
Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind."

4.
Dem § 3 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Abschnitt 2 Neu in Verkehr gebrachte Produkte".

5.
Dem § 15 wird folgender Abschnitt 3 angefügt:

„Abschnitt 3 Gebrauchte Produkte

§ 16 Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung

(1) Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger gemäß § 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 284 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Gebäudeenergieberater des Handwerks und Ausstellungsberechtigte nach § 21 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind berechtigt, auf Heizgeräten nach § 1 Absatz 2 ein Etikett nach dem Muster in Anlage 1 oder 2 anzubringen, wenn sie mit dem Eigentümer oder Mieter des jeweiligen Gerätes in einem bestehenden Vertragsverhältnis mit Bezug zu den Heizgeräten oder zur energetischen Sanierung des Gesamtgebäudes stehen oder wenn sie vom Eigentümer oder Mieter mit der Untersuchung der Heizgeräte beauftragt worden sind. Bei der Anbringung des Etiketts sind die Vorgaben nach § 18 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(2) Die Berechtigten nach Absatz 1 dürfen Etiketten nur nach den zeitlichen Vorgaben der Anlage 3 vergeben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

 
§ 17 Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung

(1) Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat im Anschluss an die Feuerstättenschau nach § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes auf jedem Heizgerät nach § 1 Absatz 2 ein Etikett nach dem Muster in Anlage 1 oder 2 anzubringen, wobei die Vorgaben nach § 18 Absatz 1 zu berücksichtigen sind. Dabei sind im Rahmen eines ersten Überprüfungszyklus der Feuerstättenschau die Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich 1994 und in einem zweiten Überprüfungszyklus die Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich 2008 zu etikettieren. Danach sind die Heizgeräte zu etikettieren, die bei der Feuerstättenschau bezogen auf das Baujahr mindestens 15 Jahre alt sind. Ist ein Heizgerät bereits etikettiert worden, so entfällt die Pflicht nach Satz 1. Sie entfällt auch dann, wenn das Etikett in einem weiteren Überprüfungszyklus nicht mehr vorhanden ist. Die sich aus der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, ergebenden Pflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bleiben von der Verpflichtung nach Satz 1 unberührt.

(2) Hat ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ein Etikett nach Absatz 1 angebracht, so darf er innerhalb eines Zeitraums von sechs Kalendermonaten nach Anbringen des Etiketts mit dem jeweiligen Eigentümer des Heizgerätes keine Gespräche über den Verkauf eines neuen Heizgerätes führen oder ihm ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach Absatz 1 erhält vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine angemessene Aufwandsentschädigung für

1.
das Anbringen des Etiketts an dem Heizgerät,

2.
die Übergabe der geeigneten Informationsbroschüre und

3.
die Information des Eigentümers oder des Mieters über die Energieeffizienz des Heizgerätes.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
§ 18 Verfahren zur Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung

(1) Bei der Verbrauchskennzeichnung haben die Berechtigten nach § 16 Absatz 1 und die Verpflichteten nach § 17 Absatz 1

1.
zur Feststellung der Energieeffizienzklasse des Heizgerätes die zu diesem Zweck auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Verfügung gestellten Computerprogramme oder Anwendungen einzusetzen,

2.
dem Eigentümer oder dem Mieter die geeigneten Informationsbroschüren des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu übergeben und

3.
den Eigentümer oder den Mieter beim Anbringen des Etiketts über die Energieeffizienz des Heizgerätes zu informieren.

Das Etikett ist von den Berechtigten nach § 16 Absatz 1 und den Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 deutlich sichtbar auf der Außenseite der Gerätefront anzubringen.

(2) Bei der Vergabe des Etiketts ist bis einschließlich zum 25. September 2019 das Etikett nach dem Muster in Anlage 1 und ab dem 26. September 2019 das Etikett nach dem Muster in Anlage 2 zu verwenden.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die Vergabe des Etiketts stichprobenhaft zu überprüfen.

§ 19 Kostenfreiheit und Duldungspflicht

(1) Für den Eigentümer und den Mieter eines Heizgerätes nach § 1 Absatz 2 ist das Anbringen des Etiketts und die Information nach § 18 Absatz 1 durch den Berechtigten nach § 16 Absatz 1 oder den Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 kostenfrei.

(2) Der Eigentümer und der Mieter eines Heizgerätes nach § 1 Absatz 2 haben das Anbringen des Etiketts nach § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1 zu dulden.

Anlage 1 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1) Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019

Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019 (BGBl. 2015 I S. 2197)


Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1) Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019

Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019 (BGBl. 2015 I S. 2198)


Anlage 3 (zu § 16 Absatz 2) Zeitliche Vorgabe zur Etikettierung

Ab den folgenden Jahren kann das Etikett durch die in § 16 Absatz 1 genannten Berechtigten auf Heizgeräte der nachstehenden Baujahre angebracht werden:

laufende
Nummer
ab dem Jahr Etikettierung auf Heizgeräten der Baujahre
1.2016bis einschließlich 1986
2.2017bis einschließlich 1991
3.2018bis einschließlich 1993
4.2019bis einschließlich 1995
5.2020bis einschließlich 1997
6.2021bis einschließlich 2001
7.2022bis einschließlich 2005
8.2023bis einschließlich 2008
9.2024ab 2009, sofern sie mindestens 15 Jahre alt
sind


 
".



 

Zitierungen von Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. EnVKGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. EnVKGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 1. EnVKGuaÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2016 in Kraft. Artikel 1 Nummer 5 § 17 tritt am 1. Januar 2017 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 264 11. ZustAnpV Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
... des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2194 ) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Reifenkennzeichnungsverordnung (ReifKennzV)
V. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 791; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2439
§ 1 ReifKennzV Anwendungsbereich
... des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2194 ) geändert worden ist, in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche ...