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§ 3 - Sperr- und Warngebietverordnung (SperrWarngebV)

V. v. 01.06.2012 BAnz AT 11.06.2012 V1; zuletzt geändert durch Artikel 74 § 3 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 12.06.2012; FNA: 9512-21 Schiffssicherheit
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§ 3



(1) Für das Warngebiet Torpedoschießbahn Eckernförde-Süd werden während des Schießbetriebes auf den Sicherungsfahrzeugen und an einem Signalmast auf dem Torpedoschießstand Eckernförde-Süd folgende Sichtzeichen gezeigt:

 
a)
am Tage:

drei schwarze Signalkörper übereinander;

oben zwei Kegel mit Spitze nach unten, darunter ein Ball,

b)
bei Nacht:

drei Lichter übereinander;

die beiden oberen weiß, das untere grün.

(2) Für das Warngebiet Aschau werden während der Messversuche an einem Signalmast bei dem Messhaus Aschau folgende Sichtzeichen gezeigt:

 
a)
am Tage:

ein schwarzer Ball,

b)
bei Nacht:

ein weißes Licht über einem grünen Licht.

(3) 1Die Schießzeiten für die Warngebiete Todendorf und Putlos gibt das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt im Voraus in den „Bekanntmachungen für Seefahrer" bekannt. 2Während des Schießens werden für die Warngebiete Todendorf und Putlos Sichtzeichen an folgenden Stellen gezeigt:

1.
an der Signalstelle Heidkate,

2.
an der Signalstelle Hubertsberg,

3.
an der Signalstelle Neuland, nur am Tage in Betrieb,

4.
an der Signalstelle Wesseck,

5.
an der Signalstelle Blankeck,

6.
an der Signalstelle Heiligenhafen,

7.
auf den Sicherungsfahrzeugen.

3Als Sichtzeichen werden gezeigt:

1.
Schießbetrieb in dem Warngebiet Todendorf am Tage und bei Nacht an allen Signalstellen und auf den Sicherungsfahrzeugen ein gelbes Blitzfeuer,

2.
Schießbetrieb in dem Warngebiet Putlos am Tage und bei Nacht an allen Signalstellen und auf den Sicherungsfahrzeugen ein rotes Blitzfeuer,

3.
Schießbetrieb in den Warngebieten Todendorf und Putlos am Tage und bei Nacht an allen Signalstellen und auf den Sicherungsfahrzeugen ein gelbes und ein rotes Blitzfeuer im Wechsel.

(4) 1Die Schießzeiten für das Warngebiet Meldorfer Bucht gibt das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt im Voraus in den „Bekanntmachungen für Seefahrer" bekannt. 2Während des Schießens werden für das Warngebiet Meldorfer Bucht Sichtzeichen an folgenden Stellen gezeigt:

1.
an dem Signalmast in der Nähe der Schleuse von Büsum,

2.
an dem Signalmast in der Nähe der Schleuse von Meldorf,

3.
an dem Signalmast in der Nähe der Schleuse von Friedrichkoog,

4.
auf den Sicherungsfahrzeugen.

3Als Sichtzeichen werden gezeigt:

 
a)
am Tage:

drei rote Signalkörper übereinander;

oben ein Ball, darunter zwei Kegel mit der Spitze nach oben,

b)
bei Nacht:

drei Lichter übereinander;

das obere rot, die beiden unteren weiß.



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Frühere Fassungen von § 3 SperrWarngebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 74 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 SperrWarngebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SperrWarngebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SperrWarngebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SperrWarngebV (vom 16.04.2013)
... Putlos und Meldorfer Bucht aufzuhalten, solange die für das jeweilige Warngebiet nach § 3 vorgesehenen Sichtzeichen gezeigt werden. Werden die Sichtzeichen gezeigt, so haben alle ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 74 WSVZuAnpV Änderung der Verordnungen, die von einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion erlassen wurden
... 3 Änderung der Sperr- und Warngebietverordnung (9512-21) § 3 der Sperr- und Warngebietverordnung vom 1. Juni 2012 (BAnz AT 11.06.2012 V1), die durch Artikel 1 ...