Auf Grund des §
6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310), der durch Artikel
2 des Gesetzes vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
§
1 der
Ferienreiseverordnung vom
13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel
7 der Verordnung vom
5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger dürfen auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330 der
Straßenverkehrs-Ordnung) und den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht verkehren."
- 2.
- In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:
„von Anschlussstelle Erfurt-Vieselbach bis zur Anschlussstelle Hermsdorf-Ost".
- b)
- In Nummer 8 wird die Spalte „Streckenbeschreibung" wie folgt gefasst:
„von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall".
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der
Ferienreiseverordnung in der vom 23. Juni 2012 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juni 2012.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer