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§ 15 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV k.a.Abk.)

§ 15 Fortbildung


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Fortbildungslehrgang nach § 33a des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis soll alle Gebiete erfassen, die für die berufliche Tätigkeit des Fahrlehrers von Bedeutung sind, insbesondere

1.
Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts einschließlich des Fahrlehrerrechts,

2.
Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und im Kraftfahrwesen,

3.
Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts,

4.
verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven mit Bezug zum Straßenverkehr und

5.
betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen, die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung sind.

(2) Der Fortbildungslehrgang für Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes hat folgende Bereiche zu erfassen:

1.
Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ursachen,

2.
Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen,

3.
Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern und

4.
Methoden zur Kursleitung und Moderation.

Die Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils programmspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten.

(2a) Die Inhalte und Methoden der Fortbildung für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 31a des Fahrlehrergesetzes sind an den Inhalten und Methoden der Anlage 16 der Fahrerlaubnis-Verordnung zu orientieren.

(3) In den Lehrgängen nach den Absätzen 1 und 2 ist ein Erfahrungsaustausch mit den Lehrgangsteilnehmern durchzuführen.

(4) Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 33a Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes müssen Lehrkräfte nach § 9 Absatz 1 einsetzen. Darüber hinaus können auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, die in der Lage sind, die in Absatz 1 genannten Inhalte zu vermitteln. Für Fortbildungslehrgänge nach Absatz 2 dürfen vom Träger nur Lehrkräfte nach § 14 Absatz 2 eingesetzt werden.


Text in der Fassung des Artikels 10 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. November 2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348 m.W.v. 1. Mai 2014

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Frühere Fassungen von § 15 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 10 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 05.11.2013 BGBl. I S. 3920

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Zitierungen von § 15 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 FahrlGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 10 9. FeVuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... bestimmt sich nach § 43 der Fahrerlaubnis-Verordnung." 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „oder § ...


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