(1) Der Fortbildungslehrgang nach §
33a des
Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis soll alle Gebiete erfassen, die für die berufliche Tätigkeit des Fahrlehrers von Bedeutung sind, insbesondere
- 1.
- Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts einschließlich des Fahrlehrerrechts,
- 2.
- Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und im Kraftfahrwesen,
- 3.
- Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts,
- 4.
- verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven mit Bezug zum Straßenverkehr und
- 5.
- betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen, die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung sind.
(2) Der Fortbildungslehrgang für Inhaber einer Seminarerlaubnis nach §
31 Absatz 1 des
Fahrlehrergesetzes hat folgende Bereiche zu erfassen:
- 1.
- Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ursachen,
- 2.
- Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen,
- 3.
- Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern und
- 4.
- Methoden zur Kursleitung und Moderation.
Die Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils programmspezifisch bezogen auf die Seminare nach §
2a des
Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten.
(3) In den Lehrgängen nach den Absätzen 1 und 2 ist ein Erfahrungsaustausch mit den Lehrgangsteilnehmern durchzuführen.
(4) Träger von Fortbildungslehrgängen nach §
33a Absatz 1 des
Fahrlehrergesetzes müssen Lehrkräfte nach §
9 Absatz 1 einsetzen. Darüber hinaus können auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, die in der Lage sind, die in Absatz 1 genannten Inhalte zu vermitteln. Für Fortbildungslehrgänge nach Absatz 2 dürfen vom Träger nur Lehrkräfte nach §
14 Absatz 2 eingesetzt werden.
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Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348