§ 158 Ersatzweise Bekanntmachung
Bestimmt die Satzung einer Genossenschaft für deren Bekanntmachungen ein öffentliches Blatt, das nicht mehr zur Verfügung steht, müssen bis zu einer anderweitigen Regelung in der Satzung die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger erfolgen.
Frühere Fassungen von § 158 GenG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Anlage 1 EGSCE (zu Artikel 3 Abs. 2) ... von Eintragungen § 157 Anmeldungen zum Genossenschaftsregister § 158 Nichterscheinen eines Bekanntmachungsblattes § 159 (weggefallen) § ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2434
Artikel 1 GenTraG Änderung des Genossenschaftsgesetzes ... „§ 59 Befassung der Generalversammlung". d) Die Angabe zu § 158 wird wie folgt gefasst: „§ 158 Ersatzweise Bekanntmachung". ... d) Die Angabe zu § 158 wird wie folgt gefasst: „ § 158 Ersatzweise Bekanntmachung". e) Die Angabe zu § 161 wird wie folgt ... durch die Wörter „Bekanntmachung im Bundesanzeiger" ersetzt. 28. § 158 wird wie folgt gefasst: „§ 158 Ersatzweise Bekanntmachung ... Bundesanzeiger" ersetzt. 28. § 158 wird wie folgt gefasst: „ § 158 Ersatzweise Bekanntmachung Bestimmt die Satzung einer Genossenschaft für deren ...
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/158_GenG.htm