§ 79 Auflösung durch Zeitablauf
(1) Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst.
(2) §
78 Abs. 2 ist anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 79 GenG
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interne Verweise§ 160 GenG Zwangsgeldverfahren (vom 22.07.2017) ... 14, 25a, 28, 30, 32, 54 Satz 2, § 57 Absatz 1, § 59 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 2 enthaltenen Vorschriften durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. In gleicher Weise ...
Zitat in folgenden NormenGenossenschaftsregisterverordnung (GenRegV)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2268; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
§ 6 GenRegV Form der Anmeldung (vom 01.09.2009) ... Auflösung und der Fortsetzung einer Genossenschaft in den Fällen der §§ 78, 79 , 79a, 117 des Gesetzes; 7. die Anmeldung der Umwandlung unter Beteiligung einer ...
§ 20 GenRegV Eintragung der Auflösung (vom 01.01.2007) ... Register der Hauptniederlassung erfolgt 1. in den Fällen der §§ 78 und 79 des Gesetzes auf Grund der Anmeldung des Vorstands, bei einer Europäischen Genossenschaft auf ...
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
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