§ 115b Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder
Sobald mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die in §
105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger auch nicht durch Einziehung der Nachschüsse von den Mitgliedern Befriedigung oder Sicherstellung erlangen, sind die hierzu erforderlichen Beiträge von den innerhalb der letzten 18 Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag ausgeschiedenen Mitgliedern, welche nicht schon nach §
75 oder §
76 Abs. 4 der Nachschusspflicht unterliegen, nach Maßgabe des §
105 zur Insolvenzmasse zu leisten.
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interne Verweise§ 115e GenG Eigenverwaltung (vom 18.08.2006) ... die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters angeordnet, so gelten die §§ 105 bis 115d mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Insolvenzverwalters der Sachwalter ...
§ 120 GenG Herabsetzung der Haftsumme (vom 19.12.2014) ... es vor Herabsetzung der Haftsumme zu leisten verpflichtet war. Die §§ 105 bis 115b sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass nur solche Verbindlichkeiten zu ...
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2085
Zitate in aufgehobenen TitelnVersicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
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