§ 12 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 12 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Text alte Fassung) § 12 | (Text neue Fassung)§ 12 Veröffentlichung der Satzung |
(1) Das eingetragene Statut ist von dem Gericht im Auszug zu veröffentlichen. | (1) Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht im Auszug zu veröffentlichen. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Veröffentlichung muß enthalten: | |
1. das Datum des Status, | 1. das Datum der Satzung, |
2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft, 3. den Gegenstand des Unternehmens, 4. die Mitglieder des Vorstands sowie deren Vertretungsbefugnis, 5. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist. |