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Änderung § 81a GenG vom 18.08.2006

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§ 81a GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 81a GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 81a


(Text neue Fassung)

§ 81a Auflösung bei Insolvenz


(Textabschnitt unverändert)

Die Genossenschaft wird aufgelöst

1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;

2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.



 (keine frühere Fassung vorhanden)