(1) Der Anspruch des Anbieters der Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten auf Zahlung eines Leistungspreises aus §
4 Absatz 1 besteht bezogen auf den Ausschreibungszeitraum anteilig für die Tage der ganztägigen technischen Verfügbarkeit und für die Zeiträume nach §
7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 bei Vermarktung der abschaltbaren Last am börslichen Großhandelsmarkt für Strom.
(2) Besteht im Erbringungszeitraum an mehr als fünf Tagen pro Monat keine ganztägige technische Verfügbarkeit oder wird die Meldung nach §
12 Absatz 1 unterlassen, so entfällt der Anspruch auf Zahlung des Leistungspreises vollständig für den gesamten Erbringungszeitraum; Tage, an denen keine technische Verfügbarkeit aufgrund einer Vermarktung nach §
7 gemeldet wurden, werden dabei nicht berücksichtigt.
(3) Der Anspruch des Anbieters von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten auf Zahlung eines Leistungspreises aus §
4 Absatz 1 entfällt rückwirkend zum Beginn des Ausschreibungszeitraums für die Dauer eines Jahres im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Meldepflichten aus §
13 und der Verpflichtung aus §
15 Absatz 1.
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237