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Änderung § 4 BNotO vom 01.08.2021

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§ 4 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 4 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 4


(Text neue Fassung)

§ 4 Bedürfnis für die Bestellung eines Notars


(Textabschnitt unverändert)

1 Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. 2 Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen.



(heute geltende Fassung)