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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung (LuftGerPVEV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2013 LuftBO § 1, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 24a (neu), § 25, § 30, § 34, § 57

Die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. September 2008 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu dem Zweiten und Dritten Abschnitt werden wie folgt gefasst:

„Zweiter Abschnitt Technische Betriebsvorschriften

§ 4 Zulässige Betriebszeiten

§§ 5 bis 9 (weggefallen)

§ 10 Wägung der Luftfahrzeuge

§§ 11 bis 13 (weggefallen)

§ 14 Lufttüchtigkeitsanweisungen

§ 15 (weggefallen)

Dritter Abschnitt

§§ 16 bis 17 (weggefallen)".

b)
Nach der Angabe „§ 24 Betriebsgrenzen für Luftfahrzeuge" wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 24a Besondere betriebliche Genehmigungen".

2.
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den §§ 3, 3a, 14, 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;".

3.
Die §§ 5 bis 9 und 11 bis 13 werden aufgehoben.

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Nachprüfung" die Wörter „oder Prüfung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit" eingefügt und wird folgender Satz angefügt:

„Lufttüchtigkeitsanweisungen, welche durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit nach dem Verfahren des Artikels 52 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 amtlich veröffentlicht wurden, sind unmittelbar gültig und bedürfen keiner Veröffentlichung nach Satz 1."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung."

5.
Die §§ 15 bis 17 werden aufgehoben.

6.
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

„§ 24a Besondere betriebliche Genehmigungen

(1) Flüge nach Instrumentenflugregeln bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt, wenn die Lufträume aus einem der folgenden Gründe besondere Navigationsanforderungen stellen:

1.
reduzierte Höhenstaffelung (RVSM),

2.
besondere Vorgaben für den Nordatlantischen Luftraum (MNPS),

3.
die Anwendung von Flächennavigationsverfahren (PBN, RNAV, RNP).

(2) Der Halter hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Fähigkeit, Flüge gemäß Absatz 1 durchführen zu können, nachzuweisen. Der Nachweis umfasst

1.
die Eignung und Instandhaltung der Ausrüstung,

2.
die Betriebsverfahren und

3.
die Schulung der Flugbesatzung."

7.
§ 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Werden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrzeugs Mängel festgestellt, die seine Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, oder bestehen begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, setzt die zuständige Stelle dem Halter des Luftfahrzeugs eine Frist, innerhalb derer er die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen hat, um die Mängel zu beseitigen. Bis zur Durchführung dieser Maßnahmen kann die zuständige Stelle den Betrieb des Luftfahrzeugs untersagen oder unter Auflagen gestatten. Ist die Lufttüchtigkeit nach Ablauf der Frist nicht wiederhergestellt, erklärt die zuständige Stelle das Luftfahrzeug für luftuntüchtig. Für Luftfahrzeuge, die von der Verkehrszulassung befreit sind, gelten die Sätze 1 bis 3 sinngemäß."

8.
In § 30 Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben b und c" gestrichen.

9.
§ 34 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Verfahren bedürfen der Anerkennung durch das Luftfahrt-Bundesamt, sofern es sich um Flugbetrieb bei geringer Sicht, insbesondere um Starts bei Pistensichtweiten unter 400 Metern und um Präzisionsanflüge nach den Betriebsstufen II und III handelt."

10.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Buchstaben c und e werden aufgehoben.

bb)
Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c und die Angabe „§ 14 Abs. 2" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

cc)
Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe d.

b)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
ohne Genehmigung nach § 24a Absatz 1 einen dort genannten Flug durchführt;".

c)
Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.

d)
In Nummer 6 Buchstabe i wird nach den Wörtern „Mindestausrüstungslisten oder" das Wort „entgegen" eingefügt.

e)
Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 LuftGerPVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftGerPVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 569 10. ZustAnpV Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
... für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293) geändert worden ist, werden jeweils ...