IV. - Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; zuletzt geändert durch B. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1513
Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1 Bundesrat
|
IV. Das Verfahren in den Ausschüssen
§ 36 Zuweisung der Vorlagen
§ 37 Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste
§ 37a Zulässigkeit von Ausschusssitzungen als Videokonferenz aus wichtigem Grund
§ 38 Einberufung, Leitung, Tagesordnung
§ 39 Beratung
§ 40 Teilnahme und Fragerecht
§ 41 Berichterstattung im Ausschuß
§ 42 Beschlüsse, Stimmberechtigung
§ 43 Umfrageverfahren
§ 44 Sitzungsniederschrift
§ 45 Mitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse

IV. Das Verfahren in den Ausschüssen

§ 36 Zuweisung der Vorlagen



(1) Der Präsident weist die Vorlagen den zuständigen Ausschüssen zu und bestimmt den federführenden Ausschuß. Die Beteiligung mehrerer Ausschüsse an der Beratung einer Vorlage soll möglichst beschränkt werden. Der Präsident kann den Direktor des Bundesrates mit der Zuweisung der Vorlagen und der Bestimmung des federführenden Ausschusses beauftragen.

(2) Der Präsident hat Vorlagen eines Landes auf dessen Verlangen unmittelbar auf die vorläufige Tagesordnung des Bundesrates zu setzen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 37 Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste


§ 37 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Ausschüsse tagen am Sitz des Bundesrates. 2Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidenten. 3Für die Bekanntgabe der Sitzungen gilt § 15 Abs. 5 entsprechend.

(2) 1Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. 2Die Verhandlungen sind vertraulich, soweit der Ausschuß nichts anderes beschließt.

(3) Für jede Ausschußsitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmer der Sitzung eintragen.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates B. v. 26. März 2021 BGBl. I S. 797 m.W.v. 27. März 2021

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 37a Zulässigkeit von Ausschusssitzungen als Videokonferenz aus wichtigem Grund


§ 37a hat 1 frühere Fassung

(1) 1Ausschusssitzungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. 2Aus wichtigem Grund kann die Präsidentin oder der Präsident nach Befassung des Ständigen Beirats entscheiden, dass Ausschusssitzungen ausnahmsweise für einen bestimmten Zeitraum als Videokonferenz stattfinden dürfen.

(2) Die Anwesenheit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen.

(3) § 37 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und §§ 38 bis 45 sind entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates B. v. 16. September 2022 BGBl. I S. 1513 m.W.v. 17. September 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 38 Einberufung, Leitung, Tagesordnung


§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Vorsitzende beruft den Ausschuß ein. Er hat ihn unverzüglich einzuberufen, wenn ein Ausschußmitglied es verlangt. Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Ausschusses vor und leitet sie.

(2) Die Tagesordnung wird den Vertretungen der Länder so früh wie möglich, spätestens am sechsten Tag vor der Sitzung zugestellt. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist die Tagesordnung den Vertretungen der Länder und gleichzeitig fernschriftlich den Mitgliedern des Ausschusses mitzuteilen.

(3) Soweit der Ausschuß nicht federführend ist, soll die Tagesordnung den Zweck der Beratung der einzelnen Gegenstände angeben.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 39 Beratung


§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Ausschüsse bereiten die Beschlußfassung des Bundesrates vor.

(2) Der Präsident kann die Ausschüsse mit der Ausarbeitung gutachtlicher Stellungnahmen beauftragen.

(3) Mehrere Ausschüsse können gemeinsam beraten. Ist ein Beratungsgegenstand für die Fachgebiete mehrerer Ausschüsse von gleicher Bedeutung, so kann der Präsident gemeinsame Beratung anordnen.

(4) Die Ausschüsse können Unterausschüsse einsetzen.

(5) Die Ausschüsse sollen ihre Beratungen am achten Tag vor der nächsten Sitzung des Bundesrates abgeschlossen haben.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 40 Teilnahme und Fragerecht


§ 40 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Mitglieder des Bundesrates und Beauftragte der Landesregierungen sowie Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung können an den Verhandlungen der Ausschüsse und Unterausschüsse teilnehmen.

(2) In den Sitzungen können die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beauftragten der Landesregierungen an die Mitglieder der Bundesregierung und deren Beauftragte Fragen stellen.

(3) Die Ausschüsse können Sachverständige oder andere Personen, deren Teilnahme sie für erforderlich halten, anhören.


---
siehe Artikel 53 Satz 1 und 2 GG


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates B. v. 26. März 2021 BGBl. I S. 797 m.W.v. 27. März 2021

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 41 Berichterstattung im Ausschuß


§ 41 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Ausschuß bestellt, soweit dies für seine Beratungen erforderlich ist, für die einzelnen Beratungsgegenstände Berichterstatter. Die Berichte werden mündlich erstattet, soweit der Ausschuß nichts anderes beschließt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 42 Beschlüsse, Stimmberechtigung


§ 42 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Länder vertreten ist.

(2) Jedes Land hat in den Ausschüssen eine Stimme.

(3) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(4) 1Stimmberechtigt sind die an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Bundesrates und Beauftragten der Landesregierungen. 2Sind mehrere stimmberechtigte Personen eines Landes anwesend, regelt das Land die Stimmabgabe intern.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates B. v. 26. März 2021 BGBl. I S. 797 m.W.v. 27. März 2021

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 43 Umfrageverfahren


§ 43 wird in 1 Vorschrift zitiert

Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Stellungnahme der Mitglieder des Ausschusses im Wege der Umfrage eingeholt werden. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, daß auf Antrag eines Landes noch rechtzeitig eine Sitzung einberufen werden kann.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 44 Sitzungsniederschrift


§ 44 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses fertigt der Sekretär eine Niederschrift. Diese muß mindestens die Namen der Teilnehmer, die Anträge, das Ergebnis der Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis sowie das Abstimmungsergebnis nach Ländern enthalten. Die Aufschlüsselung des Abstimmungsergebnisses nach Ländern in einer Niederschrift über eine Sitzung eines Unterausschusses kann unterbleiben, wenn der Unterausschuß im Einzelfall entsprechend beschließt.

(2) Die Niederschrift ist vertraulich, soweit nicht der Ausschuß gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 die Vertraulichkeit der Verhandlungen aufgehoben hat.

(3) Der Wortlaut der von einem Ausschuß gefaßten Beschlüsse und die dazu formulierten Begründungen können der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit der Ausschuß nichts anderes beschließt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 45 Mitteilung der Empfehlungen der Ausschüsse


§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Sekretär des federführenden Ausschusses stellt die Empfehlungen der Ausschüsse zu jeder Vorlage zusammen und leitet sie den Vertretungen der Länder zu.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed