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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.07.2017 aufgehoben

§ 5 - UVP-V Verteidigung (UVPVV k.a.Abk.)

V. v. 19.04.2013 BGBl. I S. 938 (Nr. 20); aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 22 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
Geltung ab 01.05.2013; FNA: 2129-20-1 Umweltschutz
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§ 5 Ausnahmen von Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung



(1) Bei der Besprechung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist dessen Satz 4 nur anzuwenden, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zustimmt.

(2) Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 2 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit den §§ 9 und 9a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann insoweit eingeschränkt werden, als nur Unterlagen ausgelegt werden dürfen, die keine Rückschlüsse auf geheimhaltungsbedürftige Verteidigungsplanungen ermöglichen oder keine baulichen oder konstruktiven Einzelheiten enthalten, die Sabotageakte erleichtern können.

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Zitierungen von § 5 UVP-V Verteidigung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 UVPVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVPVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 UVPVV Grundsatz
... Vorhaben der Verteidigung können nach Maßgabe der §§ 5 und 6 Ausnahmen von den Anforderungen des Gesetzes über die ...
§ 7 UVPVV Schutz der Umwelt
... allen Fällen der Zulassung von Ausnahmen nach § 5 und des Ausschlusses nach § 6 dieser Verordnung ist bei den betreffenden Vorhaben der ...