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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.07.2017 aufgehoben

§ 4 - UVP-V Verteidigung (UVPVV k.a.Abk.)

V. v. 19.04.2013 BGBl. I S. 938 (Nr. 20); aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 22 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
Geltung ab 01.05.2013; FNA: 2129-20-1 Umweltschutz
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§ 4 Zwingende Gründe der Verteidigung; internationale Verpflichtungen



Zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen im Sinne des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung liegen insbesondere dann vor, wenn

1.
die Bekanntgabe der Nutzungsart eines Vorhabens Rückschlüsse auf geheimhaltungsbedürftige Verteidigungsplanungen ermöglichen würde,

2.
die Bekanntgabe baulicher oder konstruktiver Einzelheiten eines Vorhabens Sabotageakte erleichtern würde,

3.
ein Vorhaben zur Abwendung einer drohenden Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland oder für die Gaststreitkräfte unverzüglich realisiert werden muss oder

4.
ein Vorhaben für Maßnahmen der Konfliktverhütung und Krisenbewältigung im Rahmen von NATO-, EU- oder anderen internationalen Verpflichtungen unverzüglich realisiert werden muss.



 

Zitierungen von § 4 UVP-V Verteidigung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 UVPVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVPVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 UVPVV Ausschluss der Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nur in den Fällen des § 4 Nummer 3 und 4 ...