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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.07.2017 aufgehoben

§ 6 - UVP-V Verteidigung (UVPVV k.a.Abk.)

V. v. 19.04.2013 BGBl. I S. 938 (Nr. 20); aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 22 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
Geltung ab 01.05.2013; FNA: 2129-20-1 Umweltschutz
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§ 6 Ausschluss der Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung



Ein Ausschluss der Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nur in den Fällen des § 4 Nummer 3 und 4 zulässig.



 

Zitierungen von § 6 UVP-V Verteidigung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 UVPVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVPVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 UVPVV Grundsatz
... Vorhaben der Verteidigung können nach Maßgabe der §§ 5 und 6 Ausnahmen von den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ...
§ 7 UVPVV Schutz der Umwelt
... allen Fällen der Zulassung von Ausnahmen nach § 5 und des Ausschlusses nach § 6 dieser Verordnung ist bei den betreffenden Vorhaben der Verteidigung der Schutz vor erheblich ...