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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2020 aufgehoben

§ 2 - Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (3. FeVAusnV k.a.Abk.)

V. v. 22.04.2013 BGBl. I S. 940 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.04.2018 BGBl. I S. 446
Geltung ab 01.05.2013 bis 01.05.2020; FNA: 9231-1-19-3 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 2


§ 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2020 3. FeVAusnV

1Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.





 

Frühere Fassungen von § 2 Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.04.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
vom 10.04.2018 BGBl. I S. 446

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 3. FeVAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. FeVAusnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 10.04.2018 BGBl. I S. 446
Artikel 1 3. FeVAusnV3ÄndV
...  § 2 Satz 2 der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 940), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September ...