Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2020 aufgehoben

Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (3. FeVAusnV k.a.Abk.)

V. v. 22.04.2013 BGBl. I S. 940 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.04.2018 BGBl. I S. 446
Geltung ab 01.05.2013 bis 01.05.2020; FNA: 9231-1-19-3 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c, h, v, w und x sowie Nummer 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im Eingangssatz durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) und § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe x durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:


§ 1



(1) Abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung wird für das Land Brandenburg, das Land Mecklenburg-Vorpommern, den Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und den Freistaat Thüringen das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnisklasse AM auf 15 Jahre festgesetzt; § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist insoweit nicht anzuwenden.

(2) 1Über die Fahrerlaubnis ist eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 16. Lebensjahres zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. 2Die Bescheinigung ist mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. 3Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Anlage 8 Muster 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung aus.




§ 2


§ 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2020 3. FeVAusnV

1Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.




Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer


Anlage (zu § 1 Absatz 2) Muster Bescheinigung zum Modellprojekt „AM mit 15 Jahren" *)



Muster Bescheinigung zum Modellprojekt „AM mit 15 Jahren" (BGBl. 2013 I S. 941)



---
*)
Anm. d. Red.: In dem Muster nicht konsolidierte Änderungen

-
Artikel 1 Nr. 2 V. v. 30. März 2017 (BGBl. I S. 827)

In der Anlage wird in der vierten Zeile nach den Wörtern „der Länder" das Wort „Brandenburg," eingefügt.

-
Artikel 1 Nr. 2 V. v. 18. September 2017 (BGBl. I S. 3394)

In der Anlage wird nach dem Wort „Brandenburg," das Wort „Mecklenburg-Vorpommern," eingefügt.