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Abschnitt 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963 (Nr. 21); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261
Geltung ab 03.05.2013; FNA: 2030-6-29 Beamte
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Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 29 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche



Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet für die Zwischenprüfung das Prüfungsamt der Fachhochschule, in den übrigen Fällen das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie.


§ 30 Übergangsvorschriften



(1) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vor dem 1. September 2010 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3891), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

(2) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach dem 31. August 2010 begonnen haben, setzen das Studium nach dieser Verordnung fort. Die Prüfungsleistungen, die sie bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht haben, fließen in die Gesamtnote nach § 24 Absatz 1 ein.


§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 31 ändert mWv. 3. Mai 2013 AP-gDBPolV

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3891), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Mai 2013.


Schlussformel



Der Bundesminister des Innern

Hans-Peter Friedrich

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