Tools:
Update via:
§ 25 - Passgesetz (PassG)
Artikel 1 G. v. 19.04.1986 BGBl. I S. 537; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 210-5 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
11 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 53 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 210-5 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
11 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 53 Vorschriften zitiert
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Handlungen begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
- 1.
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,
- 2.
- durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines weiteren Passes bewirkt,
- 3.
- sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs über eine Auslandsgrenze entzieht,
- 4.
- entgegen § 15 Nr. 3, 4 oder 5 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 5.
- entgegen § 18 Absatz 2 eine Seriennummer verwendet,
- 5a.
- entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 eine Kopie weitergibt,
- 5b.
- entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 Daten erhebt oder
- 6.
- entgegen § 18 Abs. 4 personenbezogene Daten ausliest, verarbeitet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder biometrische Daten ausliest.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, einen Pass oder Passersatz nicht mitführt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig ausweist oder
- 2.
- entgegen § 3 eine Auslandsgrenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden überschreitet.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 5a und 5b mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 4 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie im Ausland begangen wird.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises G. v. 7. Juli 2017 BGBl. I S. 2310 m.W.v. 15. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 25 PassG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 15.07.2017 | Artikel 3 Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises vom 07.07.2017 BGBl. I S. 2310 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 8 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 BGBl. I S. 2749 |
aktuell vorher | 01.11.2010 | Artikel 2 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18.06.2009 BGBl. I S. 1346 |
aktuell vorher | 01.11.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.2007 BGBl. I S. 1566 |
aktuell | vor 01.11.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 PassG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 PassG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PassG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346
Artikel 2 PAuswGuaÄndG Änderung des Passgesetzes
... „§ 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes" ersetzt. 13. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 ... b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 2 bis 6. 14. § 25 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: „(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den ...
Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Artikel 1 PassGuaÄndG Änderung des Passgesetzes (vom 13.10.2007)
... Aktenzeichen. § 22 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend." 15. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Artikel 8 EVerwFG Änderung des Passgesetzes
... 25 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des ...
Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310
Artikel 3 EIdNFG Änderung des Passgesetzes
... nach Satz 5 werden nur von der abrufenden Behörde protokolliert." 5. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1067/a15575.htm