Die
Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 1 Nummer 3 und § 20 Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter „dem 5. Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt.
- 2.
- § 22a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Luftfahrtgerät" die Wörter „oder als Systemoperator Wärmebildgerät" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
- bbb)
- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:
- „3.
- nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 180 Euro,".
- bb)
- In Satz 2 werden die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 3" und die Angabe „6 Euro" durch die Angabe „18 Euro" ersetzt.
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741