§ 16 - Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)

V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562 (Nr. 29)
Geltung ab 21.06.2013; FNA: 7104-9 Genehmigungsbedürftige Gewerbe

§ 16 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2 die dort genannte betriebliche Organisation nicht aufrechterhält,

2.
entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 einen dort genannten Verfahrensablauf nicht oder nicht rechtzeitig festlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig dokumentiert,

3.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 keine Regelung des Wachdienstes vornimmt,

4.
entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Unterlagen vorliegen,

5.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Wachpersonen mit der dort genannten Ausrüstung ausgestattet sind,

6.
entgegen § 6 Absatz 2 für die Wachpersonen eine Dienstkleidung bestimmt, die mit dort genannten Uniformen verwechselt werden kann und Abzeichen verwenden lässt, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind,

7.
entgegen § 7 eine Person einsetzt,

8.
entgegen § 8 Absatz 4 sich eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen lässt,

9.
entgegen § 12 Absatz 1 bis 3 eine Betriebshaftpflichtversicherung nicht aufrechterhält,

10.
entgegen § 13 Absatz 1 und 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

11.
entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

12.
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

13.
entgegen § 14 Absatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

14.
entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 3 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

15.
entgegen § 14 Absatz 4 den Verlust oder Ersatz von Waffen oder Munition nicht oder nicht rechtzeitig meldet.



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