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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2010 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags (EAZV)

neugefasst durch B. v. 18.07.1997 BGBl. I S. 1881, 2324; aufgehoben durch Artikel 17 Abs. 12 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2032-1-23 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 2 Anrechnung von Erwerbseinkommen des Ehegatten



(1) Nimmt der Ehegatte eine Erwerbstätigkeit im Ausland auf, wird das aus dieser Tätigkeit monatlich ausgezahlte Netto-Erwerbseinkommen des Ehegatten, soweit es die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen und Geringverdiener (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) oder den Gegenwert in ausländischer Währung übersteigt, auf die Hälfte des erhöhten Auslandszuschlags angerechnet.

(2) Ist der verheiratete Beamte in einem zur Bundesrepublik Deutschland grenznahen Auslandsdienstort eingesetzt, wird auch eine Erwerbstätigkeit des Ehegatten im Inland nach Absatz 1 berücksichtigt. Das gleiche gilt bei einer sonstigen vorübergehenden Erwerbstätigkeit im Inland.