Artikel 5 - Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt (SeeVerkuVersRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926 (Nr. 33); Geltung ab 04.07.2013
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Artikel 5 Änderung der Flaggenrechtsverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juli 2013 FlRV § 5, § 5b, § 5c, § 10

Die Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 3003) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 wird das Wort „See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt.

2.
In § 5b Absatz 2 und 4, den §§ 5c und 10 werden jeweils die Wörter „Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 SeeVerkuVersRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeVerkuVersRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 562 10. ZustAnpV Änderung der Flaggenrechtsverordnung
... 29 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1926) geändert worden ist, werden jeweils die ...


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