Artikel 1 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (WRMGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Juli 2013 WRMG § 1, § 10, § 13, § 14, § 15

Das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „das Inverkehrbringen" die Wörter „und die sonstige Bereitstellung auf dem Markt" eingefügt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 104 S. 1)" durch die Wörter „(ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist" ersetzt.

2.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3 und in dem neuen Absatz 3 werden die Wörter „Absätze 1 bis 3" durch die Wörter „Absätze 1 und 2" ersetzt.

3.
Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 21a des Chemikaliengesetzes gilt entsprechend."

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen,

1.
die zur Beseitigung festgestellter oder Verhütung künftiger Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 648/2004, dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnungen notwendig sind, oder

2.
um die Bereitstellung auf dem Markt von Wasch- und Reinigungsmitteln oder für Wasch- und Reinigungsmittel bestimmten Tensiden, die nicht der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, diesem Gesetz oder den nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, zu verhindern."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „das Inverkehrbringen" die Wörter „und die sonstige Bereitstellung auf dem Markt" eingefügt.

bb)
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnungen nach Satz 1 werden von der jeweils zuständigen Landesbehörde nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt."

5.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „oder Abs. 2" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „(ABl. EU Nr. L 104 S. 1)" wird durch die Wörter „(ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist," ersetzt.

bb)
Der bisherigen Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
entgegen Artikel 4a ein dort genanntes Detergens in Verkehr bringt,".

cc)
Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 259/2012

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 WRMGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WRMGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
B. v. 17.07.2013 BGBl. I S. 2538
Bekanntmachung WRMGNNB *)
... 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162), 3. den am 11. Juli 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. --- *) Anm. d. Red.: Gesamter Text und ...


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